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Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

Das Ziel der WRRL ist es für alle Wasserkörper also Oberflächen- und Grundwasserkörper den sogenannten "guten Zustand" zu erreichen. Dieser entspricht in einer funf-Punkte-Notenskala einem Zustand nahezu ohne jeglichen Einfluss der menschlichen Tätigkeit. Darüber gibt es nur noch den "sehr guten Zustand", der wirklich keinerlei menschliche Einflussnahme auf Biologie, Morphologie und Physikalische-Chmie des Gewässers kennt. Tatsächlich ist dieser gute Zustand in einem dicht besiedelten und stark exportorientierten Industriestaat für fast alle Wasserkörper abgesehen von wenigen Ausnahmen in den obersten Gebirgsquellregionen nahezu unerreichbar. Die Gründe hierfür gehen im Falle von Deutschland auf die vielfältigen Nutzungen zurück und auch auf den strengen Bewertungsmaßstab der WRRL und der nachgeordmeten nationalstaatlichen Gesetzesnormen.

 

Daher gibt die Richtline den Nationalstaaten die Möglichkeit, eine abgeschwächte Zielvorgabe, das sogenannte „Gute Potential“ als Ziel für diese Wasserkörpern zu verankern. Dieses gilt in Deutschland z. B. für alle Wasserkörper, die dementsprechend als „stark verändert“ (heavily modified water body, HMWB) eingestuft worden sind. Dies sind im wesentlichen die Bundeswasserstraßen, also die Schifffahrtsstraßen. Die Mittel- und Oberläufe unserer Flüsse sind hingegen zumeist keine stark veränderten Gewässer. Hier liegen demnach die durch die Richtlinie am stärksten betroffenen Gewässernutzer.

Ebenso gibt es bei der WRRL ein Verschlechterungsverbot und ein Verbesserungsgebot, sowie recht genaue Bewertungsmaßstäbe, die eine Verschlechterung im Sinne der Richtlinie ausschließen bzw. nachweisen lassen (vgl. EuGH-Urteil von 1. Juli 2015 zum Verschlechterungsverbot und die daraus enstandene Rechtsprechung). Zusätzlich gibt es mögliche Ausnahmen von den Vorgaben und Zielen. Diese sind beispielsweise immer dann möglich, sobald ein öffentliches Interesse vorliegt.

 

Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wird von vielen kritisiert und kommt unverständlich mit einem neuen, eigenen Vokabular und für viele auch als bürokratisches Monstrum daher. Das ist sie wohl auch, und jeder interpretiert sie für seine Zwecke. Dies alleine zeigt schon die Möglichkeit von unterschiedlichen nationalen Rechtsnormen und begründet auch den stark unterschiedlichen Vollzug, der in den einzelnen Unionsstaaten und auch Bundesländern mittlerweile entstanden ist. Auch hält sie letztlich viele Personen in Lohn und Brot und entwickelt eine Eigendynamik innerhalb der staaatlichen Organisationen.

 

Als von ihr betroffener Gewässernutzer muss man sich jedoch immer wieder vor Augen halten, dass sie helfen soll, unsere natürlichen Ressourcen zu erhalten, auch wenn die Beliebigkeit ihrer Anwendung zwischen den Gewässernutzern wirklich sehr unterschiedlich und auch überzogen sein kann.

 

 

Kritik an der WRRL

 

Mit der Zielvorgabe des "guten Zustands" bleibt jegliches menschliches Wirken nahezu unberücksichtigt. Lediglich die abgeschwächte Zielvorgabe des "guten Potentiales", was nur für unsere Wasserstraßen zutrifft, trägt dem erheblichen Einfluss des Menschen in den letzten 2000 Jahren auf unsere Gewässer in gewisser Weise Rechnung, so das die verschiedenen Nutzungen auch unter dem Rechtsregime der WRRL überhaupt stattfinden könnten. Dennoch verstoßen auch hier viele Nutzer massiv gegen die Vorgaben.

 

Die Ziele der WRRL bleiben damit in einem exportorientierten, dicht besiedelten Industriestaat wie Deutschland eine unrealistische Wunschvorstellung. Abgesehen von der Dümngemittelverordnung fehlt der politische Wille den erheblichen Verstößen im Bereich Gewässergüte entgegenzuwirken.

 

Die WRRL kennt auch den menschengemachten Klimawandel nicht und weist mit dem Ziel des "guten Zustandes" in die falsche Richtung indem die Gewässerpolitik mit Verweis auf das WRRL-Verschechterungsverbot jegliche zusätzliche Wasserrückhaltung verhindert. Die Auswirkungen des Klimawandels machen Maßnahmen zu Wasserrückhaltung für unsere Fließgewässer und Grundwasserkörper zu einem Instrument von grundlegender Bedeutung. Wenn die Auslegungsweise der Richtlinie nicht verändert wird, laufen wir auf ein Ausnahmeregime zu, welches letztlich kein Reglement mehr kennt.

 

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